Beratung
Lassen Sie sich schriftlich erklären, ob diese Position enthalten ist, separat anfällt oder von einer dritten Stelle berechnet wird.
Kosten und Angebotsklarheit
Als grobe Orientierung gilt: individuell, Kostenrahmen vorher festlegen. Entscheidend ist aber nicht nur der Gesamtpreis, sondern ob Bestatterleistung, Gebühren, Fremdleistungen und persönliche Wünsche nachvollziehbar getrennt sind.
Kostenbestandteile
Diese Positionen sollten im Gespräch einzeln angesprochen werden, auch wenn der Anbieter zunächst nur einen Gesamtpreis nennt.
Lassen Sie sich schriftlich erklären, ob diese Position enthalten ist, separat anfällt oder von einer dritten Stelle berechnet wird.
Lassen Sie sich schriftlich erklären, ob diese Position enthalten ist, separat anfällt oder von einer dritten Stelle berechnet wird.
Lassen Sie sich schriftlich erklären, ob diese Position enthalten ist, separat anfällt oder von einer dritten Stelle berechnet wird.
Lassen Sie sich schriftlich erklären, ob diese Position enthalten ist, separat anfällt oder von einer dritten Stelle berechnet wird.
Lassen Sie sich schriftlich erklären, ob diese Position enthalten ist, separat anfällt oder von einer dritten Stelle berechnet wird.
Beratung, Organisation, Überführung, Versorgung, Formalitäten und Begleitung sind echte Leistungen. Sie sollten klar beschrieben werden, damit Angehörige nicht nur Preise, sondern auch Umfang vergleichen.
Friedhof, Krematorium, Urkunden, Trauerhalle, Redner, Blumen oder Musik können separat entstehen. Ein gutes Angebot macht sichtbar, was vom Bestatter kommt und was durch Dritte berechnet wird.
Trauerfeier, Musik, Gestaltung, Anzeige, Bewirtung oder Grabpflege sind oft bewusst wählbar. Angehörige sollten entscheiden können, was wirklich gewünscht ist und was optional bleibt.
Nächste Schritte
Ausgangspunkt der Kostenplanung ist immer die gewünschte Bestattung selbst. Die Verbraucherzentralen beziffern bereits einfache Beerdigungen mit schnell 3.000 bis 5.000 Euro; mit individueller Trauerfeier, Wahlgrab oder Grabmal steigt der Bedarf entsprechend. Die Vorsorgesumme sollte deshalb auf einem konkreten, schriftlichen Kostenvoranschlag beruhen.
Die Vorsorge selbst verursacht nur geringe Nebenkosten, etwa ein einmaliges Abschlussentgelt für das Treuhandkonto. Deutlich teurer kann dagegen ein ungeeigneter Finanzierungsweg werden – vor allem eine spät abgeschlossene Sterbegeldversicherung, wie das Rechenbeispiel weiter unten zeigt.
Die Vorsorgesumme deckt drei Blöcke ab: die Eigenleistungen des Bestatters (Beratung, Sarg oder Urne, Überführung, Organisation), die Gebühren für Friedhof und Krematorium sowie Fremdleistungen wie Trauerredner, Blumenschmuck oder Bewirtung. Lassen Sie sich alle drei Blöcke im Kostenvoranschlag getrennt ausweisen – nur so bleibt der Vertrag später überprüfbar.
Bedenken Sie außerdem: Friedhofs- und Krematoriumsgebühren werden von den Trägern festgesetzt und können sich bis zum Vorsorgefall ändern; die Höhe ist je nach Friedhof unterschiedlich. Klären Sie im Vertrag, ob Preissteigerungen über das Treuhandguthaben abgefedert werden oder ob Angehörige eine Differenz später nachzahlen müssen.
Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Bausteine einer Bestattungsvorsorge ein. Die Werte stammen von den Verbraucherzentralen, aus dem Test der Treuhand-Anbieter in Finanztest 2/2025 sowie von der Verbraucherorganisation Aeternitas.
Richtwerte der Verbraucherzentralen; Treuhandentgelt laut Finanztest 2/2025, Stornopauschale laut Aeternitas.
| Baustein | Typische Kosten | Hinweis |
|---|---|---|
| Vorsorgesumme für eine einfache Bestattung | 3.000–5.000 € | Richtwert der Verbraucherzentrale; je nach Wünschen höher |
| Vertragsabschlussentgelt Treuhandkonto (Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG) | 50 € einmalig | unabhängig von der Einlagenhöhe; laut Finanztest keine Kosten bei Kündigung |
| Übliche Versicherungssumme einer Sterbegeldversicherung | 4.000–10.000 € | Angabe der Verbraucherzentrale; andere Quellen nennen auch höhere Summen |
| Sterbegeld-Summe mit besonderem Pfändungsschutz | rund 5.400 € | Orientierungswert, Grenze nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO |
| Stornopauschale bei Kündigung des Vorsorgevertrags | meist 5 % der Vergütung | gesetzlich vermuteter entgangener Gewinn des Bestatters |
Wie teuer eine spät abgeschlossene Police werden kann, zeigt ein Rechenbeispiel der Verbraucherzentrale Hamburg zu einem konkreten Angebot: Ein 66-Jähriger, der 8.000 Euro Bestattungskosten absichern will, soll 56,52 Euro monatlich über 19 Jahre zahlen, dazu einmalig 312,46 Euro Abschlusskosten und 72,88 Euro Verwaltungsgebühren pro Jahr. Am Ende stehen rund 13.000 Euro Einzahlung für 8.000 Euro Auszahlung – ein Verlust von etwa 5.000 Euro.
Bei diesem Vertrag erhalten die Erben in den ersten drei Jahren nach Abschluss zudem nur die eingezahlten Beiträge zurück; Wartefristen sind in der Branche üblich und liegen meist zwischen 12 und 36 Monaten. Als Orientierung für eine angemessene Versicherungssumme nennt die Verbraucherzentrale rund 5.400 Euro – bis zu dieser Grenze genießen Sterbegeldversicherungen besonderen Pfändungsschutz. Wer Grundsicherung im Alter bezieht, kann Beiträge zu einer vor Leistungsbeginn abgeschlossenen, angemessenen Police laut Bundessozialgericht vom Einkommen absetzen.
Wird später Sozialhilfe nötig, etwa für Pflegekosten, bleibt eine angemessene und zweckgebundene Bestattungsvorsorge geschützt. Die Hamburger Sozialbehörde hat dafür in ihrer Fachanweisung zu § 90 SGB XII feste Obergrenzen definiert; daneben gilt ein allgemeiner Vermögensfreibetrag.
Voraussetzung ist die nachweisliche Zweckbindung: Ein einfaches Sparbuch oder eine frei verwertbare Lebensversicherung genügt nicht, und die Auszahlung darf im Todesfall nur an die bestattungspflichtige Person oder das Bestattungsinstitut erfolgen. Das Sozialamt prüft im Abstand von zwei Jahren, ob das verschonte Vermögen noch vorhanden ist. Auch eine höhere Vorsorge kann als Härtefall verschont bleiben, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich wäre; kurz vor der Bedürftigkeit in Entziehungsabsicht geschlossene Verträge sind dagegen nicht geschützt.
Obergrenzen nach der Fachanweisung der Sozialbehörde zu § 90 SGB XII; die allgemeinen Freibeträge ergeben sich aus der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII.
| Position | Betrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Zweckgebundene Bestattungsvorsorge (maximal) | 5.510 € | Fachanweisung zu § 90 SGB XII |
| Zweckgebundene Grabpflegevorsorge (maximal) | 2.690 € | Fachanweisung zu § 90 SGB XII |
| Anerkannte Todesfallvorsorge insgesamt | 8.200 € | Fachanweisung zu § 90 SGB XII |
| Allgemeiner Vermögensfreibetrag je volljähriger Person | 10.000 € | DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII |
| Zuschlag je überwiegend unterhaltener Person | 500 € | DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII |
Der wirksamste Hebel ist der Vergleich: Holen Sie vor dem Abschluss Kostenvoranschläge mehrerer Hamburger Bestatter ein und prüfen Sie jede Position einzeln. Das Treuhandmodell selbst kostet wenig – beim in Finanztest 2/2025 empfohlenen Branchentreuhänder fällt nur ein einmaliges Vertragsabschlussentgelt von 50 Euro an, unabhängig von der Einlagenhöhe, und die Kündigung des Kontos ist dort kostenfrei.
Bleibt die Vorsorge aus und können weder Erben noch bestattungspflichtige Angehörige die Kosten zumutbar tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII eine einfache, würdige Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Abgerechnet wird zu Festpreisen aus dem Vertrag zwischen Bestatterinnung, GBI und Sozialbehörde; Vertragsbestatter dürfen keine Zuzahlungen verlangen. Nicht übernommen werden Traueranzeige, Trauerkleidung, Leichenschmaus und Grabpflege – wer Angehörigen auch diese Posten ersparen möchte, plant sie in die Vorsorge ein.
FAQ
Für Bestattungsvorsorge liegt der lokale Schätzbereich hier bei individuell, Kostenrahmen vorher festlegen. Entscheidend sind Leistungsumfang, Gebühren und gewünschte Zeremonie.
Beratung, Treuhand oder Versicherung, Dokumente, spätere Anpassungen, gewünschte Bestattungsart sollten getrennt ausgewiesen werden, damit Angebote fair vergleichbar sind.
Nein. Die Werte sind lokale Schätzungen und müssen durch konkrete Angebote, Gebührenordnungen und bestätigte Anbieterangaben ersetzt werden.
Grundlage sollte ein aktueller Kostenvoranschlag für die gewünschte Bestattung sein. Für einfache Beerdigungen kommen laut Verbraucherzentrale schnell 3.000 bis 5.000 Euro zusammen. Wer den Schutz vor dem Zugriff des Sozialamts im Blick hat, kann sich an den in Hamburg anerkannten Obergrenzen von insgesamt 8.200 Euro orientieren.
Die Verbraucherzentralen raten davon ab, weil im Rentenalter oft deutlich mehr eingezahlt als ausgezahlt wird – im Hamburger Rechenbeispiel rund 13.000 Euro Beiträge für 8.000 Euro Leistung. Als Alternativen gelten der Vorsorgevertrag mit Treuhandkonto oder eigenständiges Ansparen, etwa auf einem Tages- oder Festgeldkonto.
Ja – wenn den zur Kostentragung Verpflichteten die Übernahme nicht zugemutet werden kann, trägt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. In Hamburg umfasst das eine einfache, würdige Bestattung zu Festpreisen einschließlich Reihengrab und Friedhofsgebühren. Traueranzeige, Trauerfeier-Extras und Grabpflege gehören nicht dazu.
Üblich ist eine Stornopauschale von meist 5 Prozent der vereinbarten Vergütung – so hoch vermutet das Gesetz den entgangenen Gewinn des Bestatters; das übrige Treuhandguthaben bleibt Ihnen erhalten. Bei Verträgen aus Fernabsatz oder Hausbesuch ist der Widerruf innerhalb von 14 Tagen ohne erbrachte Leistungen kostenlos.