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Sozialbestattung

Eine Sozialbestattung ist keine eigene Bestattungsart, sondern die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten durch das Sozialamt nach § 74 SGB XII, wenn den Verpflichteten die Zahlung nicht zugemutet werden kann. In Hamburg wird sie zu vereinbarten Festpreisen über Vertragsbestatter abgewickelt – zuständig ist die bezirkliche Sozialdienststelle.

Der Begriff Sozialbestattung bezeichnet keine besondere Form der Beisetzung, sondern eine Finanzierung: Kann den zur Kostentragung Verpflichteten nicht zugemutet werden, die Bestattungskosten zu tragen, übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten. Die verstorbene Person erhält eine einfache, würdige Erd-, Feuer- oder Seebestattung.

In Hamburg ist der Ablauf klar geregelt: Abgerechnet wird zu Festpreisen aus einem Vertrag zwischen der Bestatterinnung, dem Großhamburger Bestattungsinstitut (GBI) und der Sozialbehörde. Vertragsbestatter dürfen von Angehörigen keine Zuzahlungen verlangen; zuständig für den Antrag ist die Sozialdienststelle des Bezirksamts.

Wichtig zu wissen: Die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen, bleibt auch dann bestehen, wenn das Geld fehlt. Klären Sie die Kostenübernahme deshalb möglichst, bevor Sie einen Bestatter beauftragen – der Antrag ist gebührenfrei und in Hamburg auch nachträglich mit der Originalrechnung möglich.

Wann das Sozialamt Bestattungskosten übernimmt

Rechtsgrundlage ist § 74 SGB XII: Das Sozialamt übernimmt die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, sie zu tragen. Verpflichtet sind vorrangig die Erben und Unterhaltspflichtige; erst zuletzt werden die öffentlich-rechtlich bestattungspflichtigen Angehörigen herangezogen.

Ob die Kostentragung zumutbar ist, prüft die Sozialdienststelle im Einzelfall. Maßgeblich sind der vorhandene Nachlass sowie Einkommen und Vermögen der verpflichteten Person: Reicht der Nachlass aus, kommt eine Übernahme nicht in Betracht. Feste Einkommensgrenzen nennt das Gesetz nicht – entscheidend ist, ob Ihnen die Übernahme der erforderlichen Kosten mit Blick auf Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden kann.

Was die Hamburger Sozialbestattung umfasst

Hamburg arbeitet mit einem Festpreissystem: Grundlage ist ein Vertrag zwischen der Bestatterinnung, dem GBI und der Sozialbehörde. Vertragsbestatter rechnen zu den vereinbarten Festpreisen direkt ab und dürfen von Angehörigen keine Zuzahlungen verlangen. Möglich sind eine einfache, würdige Erd-, Feuer- oder Seebestattung – maßgeblich für die Wahl der Bestattungsart ist der Wille der verstorbenen Person; ist er nicht zu ermitteln, entscheidet die totenfürsorgeberechtigte Person.

Zum übernommenen Umfang gehören bei einer Feuerbestattung unter anderem die Krematoriumsgebühren einschließlich der zweiten Leichenschau, ein Reihengrab samt Friedhofsgebühren, die Kapellennutzung in ortsüblicher Dauer von etwa 90 Minuten und ein beschrifteter Grabkissenstein. Zur Einordnung: Nach der Gebührenübersicht 2026 kostet ein Urnenreihengrab 1.260 Euro, ein Sargreihengrab 1.465 Euro – diese Posten müssen Angehörige bei bewilligter Sozialbestattung nicht selbst tragen.

Nicht übernommen werden Traueranzeige, Trauerkleidung, die Bewirtung der Trauergäste und die spätere Grabpflege. Auch teurere Grabarten – etwa ein Wahlgrab in gewählter Lage oder ein eigener Baum im Bestattungswald – werden in der Regel nicht finanziert; solche Wünsche sollten Sie vorab mit der Sozialdienststelle klären.

Übersicht nach der Arbeitshilfe der Sozialbehörde zu § 74 SGB XII:

Sozialbestattung in Hamburg: übernommene und nicht übernommene Leistungen
LeistungÜbernahme durch das SozialamtHinweis
Bestatterleistungen (Vertragsbestatter)Jazu vereinbarten Festpreisen, keine Zuzahlung zulässig
Einäscherung inkl. zweiter LeichenschauJabei Feuerbestattung
Reihengrab und FriedhofsgebührenJavorgesehen ist ein einfaches Reihengrab
Kapellennutzung für die TrauerfeierJain ortsüblicher Dauer (ca. 90 Minuten)
GrabkissensteinJaeinschließlich Beschriftung
SeebestattungJamaßgeblich ist der (mutmaßliche) Wille der verstorbenen Person, hilfsweise der Wille der Totenfürsorgeberechtigten
TraueranzeigeNeinvon den Angehörigen selbst zu tragen
TrauerkleidungNeinvon den Angehörigen selbst zu tragen
Bewirtung der Trauergäste (Leichenschmaus)Neinvon den Angehörigen selbst zu tragen
GrabpflegeNeindauerhaft von den Angehörigen selbst zu tragen
Quelle: Sozialbehörde Hamburg – Arbeitshilfe Sozialbestattung (§ 74 SGB XII) (Arbeitshilfe Stand 20.01.2021)

Antrag stellen: So gehen Sie in Hamburg vor

Zuständig ist die bezirkliche Sozialdienststelle; der Antrag ist gebührenfrei. Stellen Sie ihn möglichst, bevor Sie einen Bestatter beauftragen: Ist kein Einkommen oder Vermögen einzusetzen, erfolgt die Übernahme als Sachleistung über eine Kostenübernahmeerklärung, mit der der Vertragsbestatter direkt mit der Behörde abrechnet.

Eine nachträgliche Antragstellung ist in Hamburg ausdrücklich möglich: Dann reichen Sie die Originalrechnung des Bestatters ein. Verlassen Sie sich darauf aber nicht allein – wird die Zumutbarkeit später anders beurteilt, besteht das Risiko, dass Sie die Kosten selbst tragen müssen. Die sicherere Reihenfolge ist: erst Kontakt mit der Sozialdienststelle, dann Beauftragung eines Vertragsbestatters.

Rechnen Sie damit, dass die Behörde Nachweise zu Einkommen, Vermögen und zum Nachlass verlangt. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller kann über die Zumutbarkeit entschieden werden.

Bestattungspflicht und Kostenübernahme: zwei getrennte Fragen

Unabhängig von der Finanzierung gilt in Hamburg die Bestattungspflicht: Nach dem Hamburgischen Bestattungsgesetz müssen Angehörige in fester Rangfolge – vom Ehegatten oder Lebenspartner über Kinder, Eltern und Geschwister bis zu den Enkeln – die Bestattung veranlassen, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes.

Diese Pflicht zur Organisation ist von der Kostenfrage zu trennen. § 74 SGB XII befreit nicht davon, die Bestattung in Auftrag zu geben – er sorgt dafür, dass niemand die erforderlichen Kosten aus unzumutbaren Mitteln bezahlen muss. Wer bestattungspflichtig ist, sollte deshalb handeln und parallel die Kostenübernahme klären.

Auch die Rangfolgen unterscheiden sich: Bestattungspflichtig sind die nächsten Angehörigen, kostenpflichtig sind dagegen vorrangig die Erben und Unterhaltspflichtigen. Es kann also vorkommen, dass Sie die Bestattung veranlassen müssen, die Kosten aber rechtlich zunächst bei anderen liegen – auch das prüft die Sozialdienststelle im Rahmen des Antrags.

Vorsorge trotz knapper Mittel: geschützte Beträge

Viele Menschen möchten ihren Angehörigen eine Sozialbestattung ersparen, beziehen aber selbst Sozialleistungen oder haben nur geringe Rücklagen. Hamburg schützt hier eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge: Nach der Fachanweisung der Sozialbehörde zu § 90 SGB XII bleiben bis zu 5.510 Euro für die Bestattung und bis zu 2.690 Euro für die Grabpflege – zusammen 8.200 Euro – beim Sozialhilfebezug unangetastet. Daneben gilt nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII seit dem 1. Januar 2023 ein Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro je volljähriger Person; die ältere Betragsangabe der Fachanweisung zum allgemeinen Schonvermögen (5.000 Euro) ist durch diese Rechtsänderung überholt.

Voraussetzung ist die nachweisliche Zweckbindung, etwa über einen Vorsorgevertrag mit Treuhandkonto; ein frei verfügbares Sparbuch genügt nicht. Wer so vorsorgt, bestimmt Art und Rahmen der eigenen Bestattung selbst – und die Angehörigen müssen später keinen Antrag beim Sozialamt stellen.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf eine Sozialbestattung in Hamburg?

Anspruch besteht, wenn den zur Kostentragung Verpflichteten – vorrangig Erben und Unterhaltspflichtigen – nicht zugemutet werden kann, die erforderlichen Bestattungskosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Die bezirkliche Sozialdienststelle prüft dazu Nachlass, Einkommen und Vermögen im Einzelfall. Der Antrag ist gebührenfrei.

Welche Bestattung bezahlt das Sozialamt in Hamburg?

Eine einfache, würdige Erd-, Feuer- oder Seebestattung zu Festpreisen aus dem Vertrag zwischen Bestatterinnung, GBI und Sozialbehörde. Enthalten sind unter anderem Reihengrab, Friedhofsgebühren, Kapellennutzung in ortsüblicher Dauer und ein beschrifteter Grabkissenstein; Vertragsbestatter dürfen keine Zuzahlungen verlangen. Traueranzeige, Trauerkleidung, Bewirtung und Grabpflege gehören nicht dazu.

Kann ich den Antrag auch nach der Beerdigung noch stellen?

Ja, in Hamburg ist die nachträgliche Antragstellung mit der Originalrechnung des Bestatters möglich. Sicherer ist es jedoch, die Kostenübernahme vor der Beauftragung zu klären – ist kein Einkommen oder Vermögen einzusetzen, stellt die Behörde eine Kostenübernahmeerklärung aus, und der Vertragsbestatter rechnet direkt mit ihr ab.

Muss ich die Bestattung veranlassen, obwohl ich sie nicht bezahlen kann?

Ja. Die Bestattungspflicht nach dem Hamburgischen Bestattungsgesetz trifft die nächsten Angehörigen in fester Rangfolge und verlangt, die Bestattung innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes zu veranlassen. Die Kostenfrage ist davon getrennt: Bei fehlender Zumutbarkeit übernimmt das Sozialamt nach § 74 SGB XII die erforderlichen Kosten.

Praktische Prüffragen

  • Welche Gebühren fallen durch Friedhof, Träger oder Betreiber an?
  • Welche Gestaltung ist erlaubt und was muss vorher genehmigt werden?
  • Welche Laufzeit gilt und kann sie später verlängert werden?
  • Welche Leistungen übernimmt der Bestatter, welche Stelle entscheidet vor Ort?

Quellen und Stand

  1. Sozialbehörde Hamburg – Arbeitshilfe Sozialbestattung (§ 74 SGB XII) — Stand: Arbeitshilfe Stand 20.01.2021
  2. § 74 SGB XII – Übernahme von Bestattungskosten (gesetze-im-internet.de) — Stand: abgerufen Juli 2026
  3. hamburg.de – Sozialhilfe: Übernahme von Bestattungskosten — Stand: abgerufen Juli 2026
  4. Hamburgisches Bestattungsgesetz (HmbBestattG), Volltext — Stand: Gesetzesstand 01.02.2024
  5. Hamburger Friedhöfe – Gebührenübersicht Bestattungs- und Friedhofswesen 2026 — Stand: Gebührenordnung 2026, gültig ab 01.01.2026
  6. Sozialbehörde Hamburg – Fachanweisung zu § 90 SGB XII (Einsatz des Vermögens) — Stand: Fachanweisung Stand 01.09.2018; Betragsangabe zum allgemeinen Schonvermögen (5.000 Euro) durch Rechtsänderung zum 01.01.2023 überholt
  7. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (gesetze-im-internet.de)