Sarg
Achten Sie darauf, was genau enthalten ist und welche Gebühren oder Wünsche zusätzlich berechnet werden.
Bestattungsart-Hub
Die Erdbestattung ist die klassische Sargbestattung. Sie braucht mehr Entscheidungen rund um Grabstelle, Sarg, Friedhofsgebühren, Trauerhalle, Zeremonie und spätere Grabpflege.
Schätzbereich: typisch ca. 5.500-12.000 EUR. Die tatsächlichen Kosten hängen von Ort, Gebühren und gewünschten Leistungen ab.
Preisvergleich
Grobe Orientierung: typisch ca. 5.500-12.000 EUR
Achten Sie darauf, was genau enthalten ist und welche Gebühren oder Wünsche zusätzlich berechnet werden.
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Wenn die Bestattungsart grob feststeht, vergleichen Sie lokale Anbieter nach Erreichbarkeit, Bewertungen, ruhiger Beratung und transparentem Leistungsumfang.
Lokale Anbieter vergleichenKosten im Detail lesenDer günstigste Preis ist nicht immer der beste Vergleichspunkt. Wichtig ist, ob Beratung, Überführung, Formalitäten, Trauerfeier, Friedhofsgebühren und spätere Wünsche klar getrennt erklärt werden.
Ein verbindliches Angebot sollte alle Positionen einzeln ausweisen.
Bei einer Erdbestattung wird die verstorbene Person in einem Sarg – oder in Hamburg auch im Leichentuch – in einem Erdgrab beigesetzt. Eine strikte Sargpflicht besteht nicht mehr: § 12 des Hamburgischen Bestattungsgesetzes lässt die Erdbestattung in Särgen oder Leichentüchern ausdrücklich zu, etwa aus religiösen Gründen.
Zugleich gilt Friedhofszwang: Beisetzungen sind nach § 16 des Bestattungsgesetzes nur auf Friedhöfen zulässig, Ausnahmen erlaubt die Behörde nur im Einzelfall. Die Wahl zwischen Erd- und Feuerbestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person; ist er nicht bekannt, entscheiden die bestattungspflichtigen Angehörigen.
Zur groben Orientierung: Allein die staatlichen Friedhofsgebühren summieren sich 2026 bei einer Beisetzung im Reihengrab auf rund 2.680 Euro; mit Bestatterleistungen, Sarg, Grabstein und Grabpflege liegen die Gesamtkosten deutlich darüber. Eine detaillierte Aufschlüsselung finden Sie in unserem Kostenratgeber zur Erdbestattung.
Nach der ärztlichen Todesfeststellung muss die verstorbene Person unverzüglich, spätestens 36 Stunden später, in eine Leichenhalle überführt werden. Der Sterbefall ist zudem spätestens am dritten Werktag beim Standesamt des Sterbeorts anzuzeigen; bei einem Tod im Krankenhaus oder Pflegeheim übernimmt das in der Regel die Einrichtung, sonst der beauftragte Bestatter.
Für die Bestattung selbst gilt: Sie muss innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes veranlasst werden. Gemeint ist die Beauftragung, nicht der Beisetzungstermin – eine starre Mindestwartefrist kennt das Hamburger Recht nicht, beigesetzt werden darf, sobald die Leichenschau erfolgt und der Sterbefall beurkundet ist.
Danach folgen die praktischen Schritte: Grabart und Friedhof auswählen, Termin mit der Friedhofsverwaltung abstimmen, Sarg und Ausstattung festlegen sowie die Trauerfeier in Kapelle, Feierraum oder am Grab planen. Der Bestatter koordiniert Träger, Überführung und Unterlagen.
Das Reihengrab ist ein einstelliges Grab, das der Reihe nach in einem Grabfeld vergeben wird. Die Lage lässt sich nicht auswählen, die Überlassung gilt exakt für die Ruhezeit von 25 Jahren und kann nicht verlängert werden.
Beim Wahlgrab erwerben Sie ein Nutzungsrecht für 25 Jahre – kein Eigentum an der Grabstätte. Dafür wählen Sie Lage, Art und Größe, können mehrere Grabstellen zusammenfassen und bestimmen, wer dort beigesetzt wird. Das Nutzungsrecht lässt sich auf Antrag um bis zu 25 Jahre verlängern; bei jeder weiteren Beisetzung muss es bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert werden.
Die Ruhezeit von 25 Jahren beginnt mit der Beisetzung und gilt einheitlich auf allen Hamburger Friedhöfen. Vor ihrem Ablauf darf ein Grab nicht neu belegt werden; Umbettungen sind während der Ruhezeit grundsätzlich unzulässig. Wer ein Familiengrab über Generationen plant, ist beim Wahlgrab richtig – in Sargwahlgräbern auf dem Friedhof Ohlsdorf können später beispielsweise bis zu acht Urnen beigesetzt werden.
Hamburg verfügt über 53 Friedhöfe mit rund 900 Hektar Gesamtfläche. Die Hamburger Friedhöfe AöR betreibt die Parkfriedhöfe Ohlsdorf und Öjendorf sowie die Waldfriedhöfe Volksdorf und Wohldorf; hinzu kommen elf bezirkliche Friedhöfe, für die im Grundsatz dieselbe staatliche Gebührenordnung gilt.
Der Friedhof Ohlsdorf ist mit 389 Hektar der größte Parkfriedhof der Welt und bietet die größte Auswahl an Grabarten. Öjendorf, der zweitgrößte Parkfriedhof der Stadt, hält seit 1978 separate Grabfelder für Beisetzungen nach islamischen Riten bereit. Kirchliche Friedhöfe erlassen eigene Friedhofs- und Gebührenordnungen, müssen aber ebenfalls eine Ruhezeit von mindestens 25 Jahren gewährleisten.
Die Erdbestattung passt zu Familien, die einen festen, individuell gestalteten Ort der Trauer wünschen – mit Grabstein, Bepflanzung und der Möglichkeit späterer Beisetzungen im Wahlgrab. Auch religiöse Vorgaben, etwa der Wunsch nach einer Körperbestattung ohne Einäscherung, sprechen häufig für diese Form.
Bedenken sollten Sie die langfristigen Pflichten: Die Grabpflege obliegt beim Wahlgrab den Nutzungsberechtigten, beim Reihengrab der Person, die die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Erstherrichtung und Mindestunterhaltung führt die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Angehörigen aus – zahlbar im Voraus für die gesamte Überlassungszeit.
Weniger geeignet ist die Erdbestattung, wenn niemand die Pflege über 25 Jahre übernehmen kann oder eine langfristige Bindung an eine Grabstätte nicht gewünscht ist; dann lohnt der Blick auf pflegefreie Alternativen. Klären Sie vorab: Wer pflegt das Grab? Soll es weitere Beisetzungen aufnehmen? Und ist der Friedhof für alle Angehörigen gut erreichbar?
FAQ
Für Erdbestattung liegt der lokale Schätzbereich hier bei typisch ca. 5.500-12.000 EUR. Entscheidend sind Leistungsumfang, Gebühren und gewünschte Zeremonie.
Sarg, Grabstelle, Friedhofsgebühren, Träger und Trauerhalle, Grabpflege sollten getrennt ausgewiesen werden, damit Angebote fair vergleichbar sind.
Nein. Die Werte sind lokale Schätzungen und müssen durch konkrete Angebote, Gebührenordnungen und bestätigte Anbieterangaben ersetzt werden.
Nein, eine strikte Sargpflicht besteht nicht mehr. Das Bestattungsgesetz erlaubt die Erdbestattung in Särgen oder Leichentüchern, sodass etwa eine sarglose Beisetzung aus religiösen Gründen zulässig ist. Der Friedhofszwang bleibt davon unberührt – beigesetzt wird immer auf einem Friedhof.
Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung und gilt einheitlich für Leichen und Urnen. Vor ihrem Ablauf darf die Grabstätte nicht neu belegt werden, und Umbettungen sind grundsätzlich unzulässig; für Särge sind Ausnahmen nur mit Genehmigung und nur von November bis März möglich.
Die Bestattung muss innerhalb von zehn Tagen nach Feststellung des Todes veranlasst, also beauftragt werden. Eine Mindestwartefrist gibt es nicht: Beigesetzt werden darf, sobald die Leichenschau durchgeführt und der Sterbefall beim Standesamt beurkundet ist. Zuvor ist die verstorbene Person spätestens nach 36 Stunden in eine Leichenhalle zu überführen.
Nein. Reihengrabstätten werden genau für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren vergeben und fallen danach an den Friedhof zurück. Eine Verlängerung sieht das Gesetz nur für Wahlgrabstätten vor – dort auf Antrag um bis zu 25 Jahre.